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Diakonie Stiftung Salem: „Hilfe zum assistierten Suizid gehört nicht zu unseren Aufgaben!“

Zwei Jahre lang beschäftigte sich eine Gruppe von Expertinnen und Experten der Diakonie Stiftung Salem mit der Thematik des „assistierten Suizid“. Dabei wurde deutlich, dass Mitarbeitende dringend Handlungssicherheit in diesem ethisch schwierigen Handlungsfeld benötigen.

Als Ergebnis der Fachgespräche hat die Stiftung nun ihre Haltung in dieser Frage konkretisiert. „Hilfe zum assistierten Suizid gehört nicht zu unseren Aufgaben“, erklärt Pfarrer Thomas Lunkenheimer, Theologischer Vorstand der DSS. Neben dieser Klarstellung gibt die Mindener Diakonie ihren Mitarbeitenden ein ausführliches Materialheft für die Begleitung Sterbender an die Hand. Darin werden auch Hilfestellungen gegeben, wie mit einem möglichen Wunsch nach Suizidassistenz angemessen umgegangen werden kann.

Die Mission der Diakonie Stiftung Salem liegt darin, Gottes Menschenfreundlichkeit durch Wort und Tat zu bezeugen und Menschen in unterschiedlichsten Lebenslagen dabei zu unterstützen, ein selbstbestimmtes und sinnerfülltes Leben zu führen. Mit diesem Auftrag ist es nicht vereinbar, aktiv an der Tötung von Menschen mitzuwirken.

Die Diakonie Stiftung Salem schützt mit dieser Klarstellung ihre Mitarbeitenden davor, selbst zwischen dem Auftrag zum Lebensschutz und einer möglichen Bitte um Suizidassistenz entscheiden zu müssen.

In dem Zusammenhang legt die Diakonie im Evangelischen Kirchenkreis Minden größten Wert auf eine gründliche Aufklärung über die vielfältigen Möglichkeiten der palliativen Versorgung. „Viele Menschen wissen einfach nicht, welche Möglichkeiten es gibt, um dauerhaft Schmerzen zu lindern und schwerkranken Menschen ein würdevolles Sterben zu ermöglichen ohne zum Mittel des assistierten Suizids zu greifen“, so Lunkenheimer.

Ein Dilemma zwischen dieser Haltung und dem Selbstbestimmungsrecht der von der Diakonie unterstützten Personen sieht er dabei nicht. Wenn ein/e Bewohner/in im eigenen Zimmer mit einer Ärztin oder einem Arzt andere Optionen in Erwägung zieht, wird dies niemand unterbinden. Hier greift das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. Da grundsätzlich alle Gespräche mit Ärztinnen/Ärzten der Schweigepflicht unterliegen, bedarf es in solch einem Fall weder der Information noch der Zustimmung der Einrichtung.

 

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